Strittig und zu prüfen ist somit, ob die effektiv angewandte Notenskala der Vorinstanz fehlerhaft ist und die Noten der Angebotspreise falsch berechnet worden sind. 2.4.3. Würdigung Falls der Preis ein Zuschlagskriterium ist, muss nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 ÖBG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 Satz 2 ÖBV zusätzlich die Regel, in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben werden, wie der Preis bewertet wird. Damit erweisen sich die kantonalen Anforderungen an die Bekanntgabe der Preisbewertungsmethode strenger als die von Lehre und Rechtsprechung aus den allgemeinen Transparenzgeboten abgeleiteten Vorgaben.48