Die Beschwerdeführerin behaupte, die Vorinstanz sei fälschlicherweise und in Abweichung von den Submissionsbestimmungen davon ausgegangen, es sei eine Notenskala zwischen dem Angebot der E.___ und der F.___ anwendbar. Der angefochtenen Verfügung sei jedoch nichts Derartiges zu entnehmen. Vielmehr werde darin einzig festgehalten, dass die Kosten zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit zwischen CHF 2'930’387.04 und CHF 3'614’921.79 netto inkl. MwSt. lägen. Mitnichten werde damit ausgesagt, die Notenskala erstrecke sich zwischen diesen beiden Beträgen.