Die Vorinstanz bringt in der Beschwerdevernehmlassung vor, dass ihre Bewertungsformel wie folgt laute: Das Angebot mit dem tiefsten Preis erhalte die maximale Punktzahl 5, während 40 % oder mehr vom tiefsten Preis abweichende Angebote die Punktzahl 0 erhalten würden. Dazwischen würden die Punktzahlen (auf eine Kommastelle gerundet) linear vergeben und mit der Gewichtung multipliziert. Diese Bewertungsmethode werde von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet. Die Beschwerdeführerin behaupte, die Vorinstanz sei fälschlicherweise und in Abweichung von den Submissionsbestimmungen davon ausgegangen, es sei eine Notenskala zwischen dem Angebot der E.___ und der F.___ anwendbar.