Die Vorinstanz komme lediglich auf die von ihr errechneten 3,7 und 2,5 Punkte, weil sie erstens falsche Preise, mithin solche inklusive Skontoabzügen eingesetzt habe. Zudem habe die Vorinstanz eine fehlerhafte Preisbewertungsskala bzw. eine andere Preisspanne angewandt, als sie dies ursprünglich in den Submissionsbestimmungen festgelegt habe. Dabei sei nicht das hypothetisch höchste Angebot berücksichtigt worden, welches 40 % über dem tiefsten Angebot gelegen habe, sondern vielmehr das effektiv höchste Angebot der F.___. Ein nachträgliches Abweichen von der vorgegebenen Preisspanne sei weder zulässig noch geboten. Der Entscheid erscheine somit willkürlich.