In der Endabrechnung ergäbe dies einen Punktestand von 394 zu 388 Punkten für die Beschwerdeführerin. Damit wäre die Beschwerdeführerin wiederum Erstplatzierte mit 6 Punkten Vorsprung. Die unterschiedlich hohen Angebote der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin könnten nicht mit derselben Punktzahl bewertet werden. Es ergebe sich bei der Beschwerdeführerin eine Note von 4,0 und bei der Beschwerdegegnerin eine solche von 3,7. Die Vorinstanz komme lediglich auf die von ihr errechneten 3,7 und 2,5 Punkte, weil sie erstens falsche Preise, mithin solche inklusive Skontoabzügen eingesetzt habe.