In der Gesamtwertung liege die Beschwerdeführerin damit mit 406 Punkten auf dem ersten Rang bzw. 18 Punkte vor der Beschwerdegegnerin mit 388 Punkten. Selbst bei Verwendung der von der Vorinstanz zu Unrecht eingesetzten Nettopreise (inkl. Skontoabzug) käme die Beschwerdeführerin auf eine Note von (gerundet) 3,9 und die Beschwerdegegnerin auf eine Note von (gerundet) 3,8. Bei der Bewertung des Preises müsste daher für die Beschwerdeführerin 234 Punkte und für die Beschwerdegegnerin 228 Punkte resultieren. In der Endabrechnung ergäbe dies einen Punktestand von 394 zu 388 Punkten für die Beschwerdeführerin.