Und zweitens liege das Angebot der F.___ nicht wie vordefiniert bei 40 % oder mehr vom tiefsten Angebot entfernt und werde daher von der Vorinstanz nicht mit 0 Punkten, sondern mit 2,1 Punkten bewertet. Das Angebot der Beschwerdeführerin über CHF 3'178'813.90 weiche vom tiefsten Angebot um insgesamt CHF 233'475.85 ab. Damit ergebe sich gemessen auf der Berechnungsskala, welche bis zu 40 % reiche, eine Abweichung von 7,3447 %. Umgerechnet auf die Notenskala, bei welcher die Abweichung auf 42 Siehe auch vorne E. 2.2.3 43 Beschwerdevernehmlassungsbeilage 12