2.4.1. Argumente der Verfahrensbeteiligten Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hätte die Preisbewertung nach dem von der Vorinstanz gewählten Modell der linearen Berechnung vorgenommen werden müssen. Danach sei das Angebot der E.___ über CHF 2'945'338.05 als preisgünstigstes Angebot mit der Note 5 zu bewerten und bilde damit das obere Ende der Bewertungsskala (Preisspanne). Das Angebot, welches 40 % des preisgünstigsten Angebots übersteige, sei mit der Note 0 zu bewerten (d.h. CHF 4'123'473.27). Die vorgegebene Notenskala zwischen 5 und 0 sei zwischen diesen Summen nach dem linearen Modell zu berechnen.