Der Preis als Zuschlagskriterium wird in den Ausschreibungsunterlagen dahingehend definiert, dass für den Vergleich der Angebotspreis nach Abzug des Rabatts und der Baunebenkosten inkl. MwSt. massgebend sei.42 Der Tabelle «Bereinigung der Kosten»43 der Vorinstanz kann entnommen werden, dass die Baunebenkosten beim Vergabevergleich nicht berücksichtigt wurden, da ein solcher Abzug in der Tabelle nicht vorgesehen ist.