Wie von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung für die Zulässigkeit des Skontos gefordert, wurde demnach im hier vorliegenden Fall explizit auf einen Skonto hingewiesen und auch die Zahlungsfrist sowie die gleichlange Skontofrist wurden in den Ausschreibungsunterlagen im Voraus bekannt gegeben. Die Darstellung ist zugegebenermassen verwirrend, aber die Tatsache, dass die Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich einen Skonto vorsehen, muss zwingend zum Schluss führen, dass im Lichte des wirtschaftlich günstigsten Angebotes ein Skonto berücksichtigt wird. Die Skontofrist ist für alle Bietenden gleich, weshalb ein Vergleich der Angebote ohne weiteres gemacht werden kann.40