Dem Werkvertrag ist unter Ziff. 4.4 «Skonto» zu entnehmen, dass von jeder Zahlung, die der Bauherr innerhalb der Zahlungsfrist von 45 Tagen nach Eingang einer berechtigt und ordnungsgemäss gestellten Rechnung leistet, ein Skonto (von noch anzugebender Höhe) abgezogen werden kann.38 Die Frist in dieser vertraglichen Klausel deckt sich nicht nur mit der oben erwähnten Zahlungsfrist, sondern auch mit der Skontofrist der Angebotsübersicht und des Deckblatts.39