In einem neueren Entscheid ist das Kantonsgericht G.___ den vorgenannten Urteilen gefolgt, indem es davon ausgeht, dass ein Skonto nur dann nicht zu berücksichtigen sei, wenn ein solcher in den Ausschreibungsunterlagen ausgeschlossen worden sei.26 Ebenfalls folgt es der Lehre27 und Rechtsprechung, wonach die Nennung einer allgemeinen Zahlungsfrist ein Skonto zulasse.