che Zahlungsfrist in den Ausschreibungsunterlagen zum Voraus bekannt gegeben werde.24 Ebenfalls sei ein Skonto für die (ungekürzte) Zahlungsfrist zu berücksichtigen, wenn bloss eine allgemeine Zahlungsfrist genannt sei und der Skonto nicht ausgeschlossen werde. Eine weitere Prüfung, ob der Auftraggeber die Skontofrist werde einhalten können, bedürfe es nicht, da sich die Anbieter auf die von der Auftraggeberin genannten Bedingungen verlassen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht hält ebenso fest, dass der Skonto berücksichtigt werden müsse, wenn dieser vorgesehen bzw. nicht ausgeschlossen worden sei.25 In einem neueren Entscheid ist das Kantonsgericht G._