Ein Teil der Lehre sieht vor, dass der Skonto nur dann berücksichtigt werden könne, wenn aus der Ausschreibung die Bedingungen für die Skontogewährung klar hervorgehen würden und davon auszugehen sei, dass der Auftraggeber die Skontobedingungen tatsächlich erfüllen könne.22 Eine strengere Lehrmeinung ist der Ansicht, dass der Skonto nur dann berücksichtigt werden dürfe, wenn die massgebliche Zahlungsfrist aus den Ausschreibungsunterlagen hervorgehe.23 Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich folgt der in der Lehre vertretenen Auffassung, dass ein offerierter Skonto berücksichtigt werden dürfe und müsse, wenn die dafür massgebli- 19 Replik, S. 5 ff. Ziff. 13 - 14