In einem älteren Urteil hat das Kantonsgericht G.___ noch entschieden, dass die Berücksichtigung eines Skontos unzulässig sei, da dessen Realisierung von zahlreichen Unwägbarkeiten abhänge.20 Dieser Entscheid wurde in der Lehre dahingehend kritisiert, dass der Grundsatz der Vergabe an das wirtschaftlich günstigste Angebot geradezu verlange, dass auch Skontoangebote berücksichtigt werden müssten.21 Ein Teil der Lehre sieht vor, dass der Skonto nur dann berücksichtigt werden könne, wenn aus der Ausschreibung die Bedingungen für die Skontogewährung klar hervorgehen würden und davon auszugehen sei, dass der Auftraggeber die Skontobedingungen tatsächlich erfüllen könne.22