Im Kanton Bern gibt es keine Gerichtspraxis zu den Voraussetzungen, unter welchen ein Skontoabzug berücksichtigt werden darf. Auch beantwortet die Rechtsprechung und Lehre diese Frage nicht immer einheitlich. In einem älteren Urteil hat das Kantonsgericht G.___ noch entschieden, dass die Berücksichtigung eines Skontos unzulässig sei, da dessen Realisierung von zahlreichen Unwägbarkeiten abhänge.20 Dieser Entscheid wurde in der Lehre dahingehend kritisiert, dass der Grundsatz der Vergabe an das wirtschaftlich günstigste Angebot geradezu verlange, dass auch Skontoangebote berücksichtigt werden müssten.21