30 Abs. 1 ÖBV darstellen. Dieses Grundprinzip sei leidlich im Rahmen der Ausschreibungsunterlagen anwendbar und zu diesen gehöre der Skontoabzug offensichtlich nicht.19 2.2.2. Streitgegenstand Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Skonto beim Vergleich der Angebote berücksichtigt werden darf oder nicht. 2.2.3. Würdigung