Die Tatsache, wonach in den Ausschreibungsunterlagen künftige Zahlungen innert 45 Tagen in Aussicht gestellt würden, ändere daran nichts. Indem in den Zuschlagskriterien lediglich die Berücksichtigung von Rabatten, Baunebenkosten und der Mehrwertsteuer, jedoch nicht eines Skonto-Bonus vorgesehen sei, könne sich die Vorinstanz nicht nachträglich auf den Standpunkt stellen, unter dem Strich könne ein Angebot mit einer Skontobelohnung allenfalls ein günstigeres Angebot im Sinne der optimierten Wirtschaftlichkeit nach Art. 30 Abs. 1 ÖBV darstellen.