Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann, dass die Vorinstanz über eine derart starke finanzielle Potenz verfüge, welche es ihr erlauben würde, die Zahlungsfrist stets zu unterschreiten und damit den Anspruch auf einen Skontoabzug bzw. eben einen Skonto-Bonus zu erheischen. Die Vorinstanz belege ihre diesbezüglichen Ausführungen nicht. Ob die Vergabestelle ihre Rechnungen am Ende wirklich fristgerecht bezahle oder nicht, stehe in den Sternen. Gerade die grossen Auftraggeber könnten oder wollten ihren finanziellen Verpflichtungen aus mannigfaltigen Gründen nicht fristgerecht nachkommen, womit jeweils keine Berechtigung an einem Skonto bestehe.