Die Bewerber müssten sich auf eine klare und einheitliche Anwendung der Ausschreibungsunterlagen verlassen können. Würden die Ausschreibungsunterlagen als Zuschlagskriterium einen Preis definieren, bei welchem der Skonto neben dem Rabatt, den Nebenkosten und der Mehrwertsteuer keine Berücksichtigung finden solle, dann dürften sich die Bewerber bei der Ausarbeitung auch auf die Vorgaben verlassen.18