Die Nichtberücksichtigung des Skontoabzuges bei der Preisbewertung stelle keineswegs eine formaljuristische Auslegung der Ausschreibungsunterlagen dar, es handle sich somit auch nicht um einen überspitzten Formalismus. Vielmehr bestehe ein grosses Interesse an der Einhaltung der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit im Submissionsverfahren. Die Bewerber müssten sich auf eine klare und einheitliche Anwendung der Ausschreibungsunterlagen verlassen können.