3 kein Skontoabzug genannt sei. Mithin sollte der Skontoabzug nicht Teil des Werkpreises und somit auch nicht des Angebots bilden. Der Skontoabzug werde erst unter dem Titel der «Finanziellen Modalitäten» unter Ziff. 4.4 und somit an einer für das Angebot völlig unbedeutenden Stelle aufgeführt. Auch in der Ausschreibung und im Angebot Nr. 2810117 resultiere die Angebotssumme ohne den Miteinbezug eines möglichen Skontos. Die Nichtberücksichtigung des Skontoabzuges bei der Preisbewertung stelle keineswegs eine formaljuristische Auslegung der Ausschreibungsunterlagen dar, es handle sich somit auch nicht um einen überspitzten Formalismus.