Würden diese in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich als anwendbar erklärt, komme ihnen im Verfahren auch keine Bedeutung zu. Bei der Bereinigung der Angebote komme gemäss den geltenden Ausschreibungsunterlagen einzig das KBOB-Dokument Nr. 13, Teil B zur Anwendung, welches aber keine Berücksichtigung von möglichen Skontoabzügen vorsehe. Die Tatsache, dass der Skontoabzug für die Vorinstanz im Zeitpunkt der Ausschreibung irrelevant gewesen und bei der Preisbewertung nicht habe berücksichtigt werden sollen, ergebe sich auch daraus, dass im Werkvertrag selber unter dem Titel der Vergütung nach Ziff. 3 kein Skontoabzug genannt sei.