Kosten» hergeleitet werden, da in der Ausschreibung nicht auf dieses Formular hingewiesen werde, weswegen es nicht anwendbar sei. Ebenfalls würden die anwendbaren Bedingungen für das Vergabeverfahren unter C.1 keinen Hinweis auf die Anwendbarkeit der KBOB- Bedingungen enthalten. Was nicht Teil der Ausschreibungsunterlagen sei, könne auch bei der Bewertung der Zuschlagskriterien nicht zur Anwendung kommen. Bei einem Submissionsverfahren seien nicht einfach tel quel sämtliche Unterlagen der KBOB zu berücksichtigen. Würden diese in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich als anwendbar erklärt, komme ihnen im Verfahren auch keine Bedeutung zu.