3.2 bei der Beschreibung der Zuschlagskriterien kein entsprechender Hinweis zu entnehmen, wonach ein Skontoabzug bei der Preisbewertung zu berücksichtigen wäre. Dementsprechend sei ein möglicher Skontoabzug auch nicht Teil der Ausschreibungsbedingungen und der Bewertungskriterien geworden, sondern vielmehr aufgrund der unmissverständlichen Ausschreibungsunterlagen umfassend ausgeschlossen. Die Berücksichtigung des Skontos könne auch nicht indirekt über das Formular «Bereinigung und 15 Verordnung vom 16. Oktober 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBV; BSG 731.21) 16 Beschwerdevernehmlassung, S. 6 Ziff. 10 f.