Allerdings sei es hierzu erforderlich, dass in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich auf eine entsprechende Möglichkeit hingewiesen werde. Mangels einer Benennung des Skontoabzuges als Teil der anzuwendenden Zuschlagskriterien gelte der Skonto bei der Preisbewertung als nicht zugelassen bzw. als ausgeschlossen. Daher dürfe die Vergabestelle entsprechende Abzüge auch nicht berücksichtigen. Den Ausschreibungsunterlagen sei unter Ziff. 3.2 bei der Beschreibung der Zuschlagskriterien kein entsprechender Hinweis zu entnehmen, wonach ein Skontoabzug bei der Preisbewertung zu berücksichtigen wäre.