Dies sei absolut nachvollziehbar, da der Skonto nicht als Teil des Werkpreises angesehen werde, sondern lediglich ein Abzug des Werklohns oder ein Abzug des Vergütungsbetrags sei. Es handle sich mithin nicht um einen Bestandteil des Werkpreises, sondern vielmehr bzw. lediglich um eine fakultative vom Unternehmer eingeräumte Zahlungsmodalität, welche einen eigentlichen Bonus für umgehende Begleichung der Werklohnforderung darstelle. Im Vergabeverfahren sei grundsätzlich die Berücksichtigung eines Skontoabzugs zulässig. Allerdings sei es hierzu erforderlich, dass in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich auf eine entsprechende Möglichkeit hingewiesen werde.