Mit Replik vom 5. April 2019 führt die Beschwerdeführerin schliesslich Folgendes aus: Der Vorinstanz sei zuzustimmen, dass sich der offerierte Nettowerkpreis (inkl. MwSt.) aus dem eingereichten Angebot und dem ausgefüllten Angebotsformular (KBOB-Dokument Nr. 13) ergebe. Gemäss diesen beiden Unterlagen werde der Werkpreis bzw. das Angebot ohne Berücksichtigung eines Skontoabzuges berechnet. Im Submissionsformular werde der ausschlaggebende Preis mit «ANGEBOT inkl. MWST» betitelt. Im KBOB-Formular werde vom «Angebot netto inkl. MWST» gesprochen. Beiden Formularen sei gemeinsam, dass ein möglicher Skontoabzug nicht zum relevanten Angebot gehöre: