Potenz die zum Skonto berechtigende Zahlungsfrist ohne Weiteres einhalten. Sie habe sich denn auch in den Bestimmungen zum Vergabeverfahren von Werkleitungen zur Zahlung fälliger Zahlungen innerhalb von 45 Tagen verpflichtet. Auch aus diesem Grund sei sie berechtigt gewesen, den Skonto bei der Beurteilung des Preises zu berücksichtigen. Da gemäss Art. 30 Abs. 1 ÖBV15 das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhalte, sei sie sogar verpflichtet gewesen, den Skonto – vorliegend ausmachend CHF 61’371.10 – zu berücksichtigen.16