Die Vorinstanz hält dagegen, dass der Skontoabzug gemäss den Ausschreibungsunterlagen einen Teil des massgebenden Nettopreises bilde. Die Herleitung des Betrags zum Vergabevergleich – durch die KBOB-Formulare vorgegeben und von der Vorinstanz folgerichtig und unverändert angewandt – sorge dafür, dass die Angebote sämtlicher Anbieterinnen gleich bereinigt bzw. berücksichtigt würden und sei nicht zu beanstanden. Ein Skonto dürfe berücksichtigt werden, wenn die Vergabestelle in der Lage sei, die entsprechende Zahlungsfrist im konkreten Fall einzuhalten. Offensichtlich könne die Vorinstanz aufgrund ihrer finanziellen