Mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2019 bestreitet die Beschwerdegegnerin sämtliche Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Submissionsbeschwerde vom 6. Dezember 2018 und schliesst sich vollumfänglich den Darstellungen der Vorinstanz in der Beschwerdevernehmlassung vom 24. Januar 2019 an. Der Beschwerdegegnerin sei es ein Anliegen, ihr Interesse am erhaltenen Zuschlag zu bestätigen. In sachverhaltlicher sowie argumentativer Hinsicht sei den Ausführungen der Vorinstanz in deren Beschwerdevernehmlassung indessen nichts beizufügen.13 2.2. Skontoabzug 2.2.1. Argumente der Verfahrensbeteiligten