Die Vorinstanz bringt vor, die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin hätten je 382 Punkte erzielt, die E.___ 360 Punkte und die F.___ 296 Punkte. Die Vorinstanz habe sich daraufhin aufgrund der besten Gesamtwirtschaftlichkeit für die Beschwerdegegnerin entschieden.12