Multipliziert mit der Gewichtung von 60 % habe dies bei beiden Unternehmern eine Punktzahl von 222 ergeben. Zusammen mit den übrigen Punktzahlen von jeweils 160 Punkten (abgesehen vom Zuschlagskriterium des Preises seien beide Unternehmer gleich 9 Beschwerdebeilage 4 10 Beschwerdebeilage 1 Seite 5 von 28 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern bewertet worden) ergebe dies eine Gesamtpunktzahl von jeweils 382 pro Unternehmer. Die Auffassung der Vorinstanz sei falsch und lasse sich nicht begründen.11