Wäre der Preis korrekt bewertet worden, hätte die Beschwerdeführerin den Zuschlag für das wirtschaftlich günstigste Angebot (CHF 3'178'813.90) erhalten müssen. Die Vorinstanz habe gegen die (zuvor festgelegten und nicht zu beanstandenden) Bewertungsgrundsätze verstossen, indem sie den Preis der Beschwerdeführerin von CHF 3'178'813.90 und jenen der Beschwerdegegnerin von CHF 3'255'260.40 trotz einer Differenz von CHF 76'446.50 (2,35 %) jeweils mit der Note 3,7 bewertet habe. Multipliziert mit der Gewichtung von 60 % habe dies bei beiden Unternehmern eine Punktzahl von 222 ergeben.