Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei von der Vorinstanz gleich wie die Beschwerdegegnerin bewertet worden, obschon sie ein Angebot eingereicht habe, welches insgesamt CHF 76'446.50 tiefer als jenes der Beschwerdegegnerin ausgefallen sei. Wäre der Preis korrekt bewertet worden, hätte die Beschwerdeführerin den Zuschlag für das wirtschaftlich günstigste Angebot (CHF 3'178'813.90) erhalten müssen.