1.5. Die Beschwerdeinstanz überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes hin; Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden (Art. 14 Abs. 2 ÖBG und Art. 16 Abs. 1 und 2 IVöB). 2. Argumente der Verfahrensbeteiligten und Würdigung 2.1. Vorbemerkungen Umstritten und zu prüfen (Streitgegenstand) ist vorliegend die Rechtmässigkeit der Bewertung der Angebote der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin sowie der Erteilung des Zuschlags an die Beschwerdegegnerin.