Müller/Feller (Hrsg.), Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2013, S. 863 Seite 4 von 28 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern hat am Verfahren teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Demzufolge ist sie gemäss Art. 65 Abs. 1 VRPG zur Beschwerdeführung legitimiert.