Als „Trägerin kantonaler Aufgaben“ ist die Vorinstanz somit grundsätzlich ausschreibungspflichtig (Art. 8 Abs. 2 IVöB4).5 Angefochten ist vorliegend die Zuschlagsverfügung der Vorinstanz vom 20. November 2018. Verfügungen betreffend den Zuschlag sind bei Erreichung der Schwellenwerte des Einladungsverfahrens oder der tieferen kommunalen Schwellenwerte bei der in der Sache zuständigen Direktion des Regierungsrates mit Beschwerde anfechtbar (Art. 11 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 12 Abs. 1 ÖBG6). Die GEF als in der Sache zuständige Direktion ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.