7. Mit Verfügung vom 7. März 2019 gewährte das Rechtsamt der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin Einsicht in die Ausschreibungsunterlagen. Die Offertunterlagen der Konkurrenten (inkl. Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin; sieben Bundesordner) sowie Register 6 des Ordners "Ausschreibungsunterlagen" wurden von der Akteneinsicht ausgenommen. 2 Art. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und