4. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 wies das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet,2 das Gesuch der Beschwerdeführerin um superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Das Rechtsamt wies darauf hin, dass bis zum definitiven Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin von Gesetzes wegen nicht abgeschlossen werden dürfe. 5. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 erteilte das Rechtsamt der Beschwerde vom 6. Dezember 2018 die aufschiebende Wirkung. Zudem holte das Rechtsamt die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch.