7. Der Beschwerdeführerin seien die Vernehmlassungen der Beschwerdegegnerin sowie der Mitbeteiligten und allfällige weitere Schriftenwechsel und Prozessverfügungen unaufgefordert zuzustellen. 8. Die Kosten des Verfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese seien zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung (zzgl. MwSt.) zu bezahlen.