Eventualiter seien der Beschwerdegegnerin für den Fall, dass der Vertrag mit der Mitbeteiligten bereits abgeschlossen worden sein sollte, während der Dauer des Beschwerdeverfahrens jegliche Vertragsvollzugshandlungen zu verbieten. 5. Der Beschwerdeführerin sei Einsicht in sämtliche Unterlagen des vorliegenden Vergabeverfahrens und in sämtliche Akten, die Grundlage des Verfahrens bilden, zu gewähren. 6. Es sei der Beschwerdeführerin nach Gewährung der Akteneinsicht unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur allfälligen Ergänzung der Beschwerde zu gewähren.