{"Signatur": "BE_VB_003", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2019-07-04", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_003_2018-GEF-1669_2019-07-04.pdf", "URL": "https://www.gsi.be.ch/content/dam/gsi/dokumente-bilder/de/ueber-uns/generalsekretariat/rechtsabteilung/rechtssprechung/rechtsprechung-alt/2018/2018-gef-1669-anonymisiert.pdf", "Checksum": "ffca329bc0a6623afe6d46023354bc68"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2018.GEF.1669"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 04.07.2019 2018.GEF.1669"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de la santé, des affaires sociales et de l'intégration 04.07.2019 2018.GEF.1669"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de la santé, des affaires sociales et de l'intégration"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschaffungsverfahren: Beschwerde gegen Zuschlag"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:26:01", "Checksum": "364f1122c3a5390a5051cf0e9180ad07", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 04.07.2019 2018.GEF.1669\nRegeste:\nBeschaffungsverfahren: Beschwerde gegen Zuschlag\n\nGesundheits- Direction de la santé\nund Fürsorgedirektion publique et de la\ndes Kantons Bern prévoyance sociale\ndu canton de Berne\n\nRathausgasse 1\nPostfach\n3000 Bern 8\nTelefon +41 (31) 633 79 20\nTelefax +41 (31) 633 79 09\nwww.gef.be.ch\n\nReferenz: bh, kr, stm\nRA Nr. 2018.GEF.1669\n\nB E S C H W E R D E E N T S C H E I D vom 04. Juli 2019\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nX.___\nBeschwerdeführerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt B.___\n\ngegen\n\nY.___\nVorinstanz\n\nvertreten durch Rechtsanwalt C.___\n\nsowie\n\nA.___,\nBeschwerdegegnerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt D.___\n\nbetreffend Zuschlag im Vergabeverfahren betreffend die Arbeitsgattung BKP 281 Bodenbeläge (Zementunterlagsböden) im Zusammenhang mit dem Neubau des Spitalgebäudes im\nBaubereich 12 am Y.___\n(Verfügung der Vorinstanz vom 20. November 2018)\nGesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Am 12. Juli 2018 hat die Y.___ (fortan: Vorinstanz) die Ausführung der Zementunterlagsböden und Hartbetonbeläge (BKP 281 Bodenbeläge und 2810 Unterlagsböden) des Neubaus des Spitalgebäudes Baubereich 12 («BB 12») auf der Seite www.simap.ch ausgeschrieben. Die Ausschreibung erfolgte im offenen Verfahren.1 Innert Frist haben sieben Konkurrenten, darunter die X.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sowie die A.___ (nachfolgend:\nBeschwerdegegnerin) ein Angebot eingereicht. Das Nettoangebot der Beschwerdeführerin\nbelief sich auf CHF 3'178'813.90 (inkl. MwSt., ohne Skontoabzug).\n\n2. Am 20. November 2018 verfügte die Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin\nwas folgt:\n\nAufgrund des durchgeführten Verfahrens und der Punktebewertung gemäss Ausschreibungsunterlagen sind die Leistungen mit einem max. Anspruchserfüllungsgrad von 362 von 500 Punkten zu\nCHF 3'238'736.22 netto, inkl. MWST an A.___ vergeben worden.\n\nBegründung:\n\n- Die Offerte war gültig.\n\n- Erfüllung der Eignungskriterien.\n\n- Beste Erfüllung der Zuschlagskriterien.\n\n- Die Kosten zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit liegen zwischen CHF 2'930'387.04 und\nCHF 3'614'921.79 netto inkl. MwSt.\n\n3. Diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 6. Dezember 2018\nbei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) angefochten und folgendes beantragt:\n\nMaterielle Anträge\n\n1. Der angefochtene Entscheid über die Vergabe der BKP 281 (Bodenbeläge) vom 20. November\n2018 sei vollumfänglich aufzuheben.\n\n2. Der Beschwerdeführerin sei der Zuschlag entsprechend ihrem Angebot vom 16. August 2018 zu\nerteilen.\n\nEventualiter sei die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Vergabeentscheides festzustellen.\n\nProzessuale Anträge\n\n3. Es sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n\n1 Ausschreibung Simap vom 12. Juli 2018, «Y.___ - Neubau des Spitalgebäudes Baubereich 12 Zement-\n\nunterlagsböden und Hartbetonbeläge (BKP 281), Beschwerdebeilage 8\nSeite 2 von 28\nGesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern\n\n4. Es sei der Beschwerdegegnerin superprovisorisch zu verbieten, über die Arbeitsgattung BKP\n281 (Bodenbeläge bzw. Zementunterlagsböden) einen Vertrag mit der Mitbeteiligten abzuschliessen.\n\nEventualiter seien der Beschwerdegegnerin für den Fall, dass der Vertrag mit der Mitbeteiligten\nbereits abgeschlossen worden sein sollte, während der Dauer des Beschwerdeverfahrens jegliche Vertragsvollzugshandlungen zu verbieten.\n\n5. Der Beschwerdeführerin sei Einsicht in sämtliche Unterlagen des vorliegenden Vergabeverfahrens und in sämtliche Akten, die Grundlage des Verfahrens bilden, zu gewähren.\n\n6. Es sei der Beschwerdeführerin nach Gewährung der Akteneinsicht unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur allfälligen Ergänzung der Beschwerde zu gewähren.\n\n7. Der Beschwerdeführerin seien die Vernehmlassungen der Beschwerdegegnerin sowie der Mitbeteiligten und allfällige weitere Schriftenwechsel und Prozessverfügungen unaufgefordert zuzustellen.\n\n8. Die Kosten des Verfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese seien zu\nverpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung (zzgl. MwSt.)\nzu bezahlen.\n\n4. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 wies das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet,2 das Gesuch der Beschwerdeführerin um superprovisorische\nErteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Das Rechtsamt wies darauf hin, dass bis zum definitiven Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin\nvon Gesetzes wegen nicht abgeschlossen werden dürfe.\n\n5. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 erteilte das Rechtsamt der Beschwerde vom\n6. Dezember 2018 die aufschiebende Wirkung. Zudem holte das Rechtsamt die Vorakten ein\nund führte den Schriftenwechsel durch.\n\n6. Mit Beschwerdevernehmlassung vom 24. Januar 2019 beantragte die Vorinstanz die\nAbweisung der Beschwerde vom 6. Dezember 2018. Mit Beschwerdeantwort vom\n13. Februar 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin ebenfalls die Abweisung der Beschwerde vom 6. Dezember 2018, soweit darauf einzutreten sei.\n\n7. Mit Verfügung vom 7. März 2019 gewährte das Rechtsamt der Beschwerdeführerin\nund der Beschwerdegegnerin Einsicht in die Ausschreibungsunterlagen. Die Offertunterlagen\nder Konkurrenten (inkl. Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin; sieben Bundesordner)\nsowie Register 6 des Ordners \"Ausschreibungsunterlagen\" wurden von der Akteneinsicht\nausgenommen.\n\n"}