2. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Abgeltung der Beschwerdeführerin für deren Aufwendungen im Jahr 2013 im Bereich Kindes- und Erwachsenenschutz im Sinne der Erwägungen neu zu berechnen und zu verfügen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Beschwerdeführerin, Einschreiben - Vorinstanz, per Kurier DER GESUNDHEITS- UND FÜRSORGEDIREKTOR