Vorliegend dringt die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsbegehren nur teilweise durch. Nach der Praxis im Kanton Bern ist jedoch von einem vollumfänglichen Obsiegen im Kostenpunkt auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt-)Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann.58 Demnach ist die Beschwerdeführerin für die Kostenverlegung als gänzlich obsiegend zu betrachten und sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der unterliegenden Vorinstanz sind als Behörde i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Bst.