Das heisst konkret, dass der Beschwerdeführerin alle Kosten abzugelten sind, die ihr ohne die Wahrnehmung von Aufgaben aus dem Bereich Kindes- und Erwachsenenschutz nicht entstanden wären. Auf der Basis des so neu festgesetzten Abgeltungsbetrags sind sodann Verzugszinsen in der Höhe von 5 % seit 2. Juli 2014 zu berechnen (vgl. für die Zins-Berechnung Erwägung 5 und Fussnote 55). 7. Kosten