Vorliegend hat die Vorinstanz die geltend gemachten Aufwendungen der Beschwerdeführerin noch nicht im Einzelnen überprüft, sondern lediglich die Fallzahlen festgelegt und diese dann mit den Fallpauschalen gemäss Art. 7 ZAV 2018 multipliziert. Daher ist eine erstmalige Prüfung der Begründetheit und Korrektheit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufwendungen im Bereich KES für das Jahr 2013 notwendig. Dazu sind besondere Fachkenntnisse wie auch buchhalterische Kenntnisse notwendig. Die Vorinstanz ist daher anzuweisen, die von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2013 geltend gemachten Aufwendungen