Somit sind ab 2. Juli 2014 Verzugszinsen in der Höhe von 5 % auf der allfälligen Differenz zwischen der bereits ausbezahlten und der korrekten (noch zu berechnenden) Abgeltung für die Aufwendungen der Beschwerdeführerin im Jahr 2013 im Bereich KES geschuldet. Bei der Berechnung der Verzugszinsen ist zudem zu beachten, dass sich mit Auszahlung des Betrags von CHF 299'021.89 im Oktober 2018 die Forderung der Beschwerdeführerin auf Abgeltung ihrer Aufwendungen entsprechend verringert hat.55 6. Ergebnis