Zum selben Ergebnis gelangt man, indem man die Verfügung der Vorinstanz vom 31. Mai 2014 als ihre unmissverständliche und verbindliche Erklärung ansieht, nicht alle seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufwendungen abzugelten, sondern einen Teil der beantragten Kosten nicht zu erstatten.