Die Vorinstanz verfügte bis Ende 2016 die den Gemeinden geschuldeten Abgeltungen für Aufwendungen im Bereich KES bis spätestens Ende Mai des Folgejahres in ihren Lastenausgleichsabrechnungen Sozialhilfe (Art. 12 Abs. 1 ZAV 2013 i.V.m. Art. 17 Abs. 4 FILAV54). Art. 25 FILAV regelt, dass die sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen der Gemeinden und des Kantons innert 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung oder der Abrechnung zur Zahlung fällig sind. Dazu gehören offensichtlich die Gemeindeanteile des Lastenausgleichs Sozialhilfe (vgl. Art. 16 FILAV).